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   OLG Rostock, 10.02.2004 - I WsRH 3/03   

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OLG Rostock, 10.02.2004 - I WsRH 3/03 (https://dejure.org/2004,31507)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.02.2004 - I WsRH 3/03 (https://dejure.org/2004,31507)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 (https://dejure.org/2004,31507)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 18.03.2009 - 1 Reha Ws 2/09

    Einschränkende Auslegung des Begriffs der "Grundsätze der Menschlichkeit oder der

    c) Auch die bislang zu § 16 Abs. 2 StrRehaG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verstöße gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne der Vorschrift regelmäßig im Zusammenhang mit einer Gewaltherrschaft und zweckgerichtet zur Förderung oder Unterstützung dieses Regimes begangen sein müssen (vgl. KG Berlin NJ 1996, 40 f.; Thüringer OLG VIZ 1995, 128 und OLG-NL 2006, 214 ff.; OLG Rostock, VIZ 1995, 63 und Beschluss vom 10. Februar 2004 - I Ws RH 3/03 -).
  • OLG Naumburg, 15.12.2008 - 1 Ws Reh 618/08

    Versagung von Leistungen nach dem StrRehaG wegen Tätigkeit als Geheimer

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine Versagung von sozialen Ausgleichsleistungen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG schon dann in Betracht kommt, wenn die Informationstätigkeit eine beachtliche Gefahr darstellt bzw. eine Gefährdung für andere Personen geschaffen hat, ohne dass es darauf ankäme, ob den betroffenen Personen durch die Spitzeltätigkeit des Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist (so Thüringer OLG, OLG NL 2006, 214, 215; BVerwG, a. a. O.) oder aber die Bespitzelung zu einer beachtlichen Gefahrenlage für den Bespitzelten mit daraus resultierenden Nachteilen führte (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I Ws RH 3/03 - zitiert nach JURIS-Datenbank).
  • KG, 25.07.2017 - 4 Ws 74/17

    Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung einer Entschädigung für eine zu

    Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausschlussgrund nur bei Vorliegen schwerwiegender Vorwürfe zur Anwendung kommen (vgl. BTDrs. 12/1608 S. 24; OLG Dresden OLG-NL 1996, 47 ; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 - [juris]).
  • LG Potsdam, 28.11.2008 - BRH (OP) 15/08

    Strafrechtliche Rehabilitierung in den neuen Bundesländern: Anforderungen an den

    Dem Ausschließungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, denjenigen Personen soziale Ausgleichsleistungen vorzuenthalten, die selbst an nicht rechtsstaatlichen Ausprägungen der Verhältnisse in der DDR beteiligt waren (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 16 Rn. 20; OLG Jena, NJ 2002, 324; KG, NJ 1997, 435; VIZ 2002, 184; OLG Rostock, Beschluss v. 10. Februar 2004 - Az.: I WsRH 3/03; Hellmann, Die Auslegung von Ausschlussklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16

    HHG-Bescheinigung; Leistungen nach dem HHG und dem StrRehaG; Rücknahme wegen

    Auch nach dem zitierten Beschluss des OLG Rostock ist in einem solchen Fall die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit gerechtfertigt (OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 -, juris Rz. 13 und 14).
  • LG Potsdam, 26.06.2014 - BRH (OP) 2/14

    Rehabilitierung wegen Strafverfolgung in der ehemaligen DDR: Ausschluss von

    Dem Ausschließungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, denjenigen Personen soziale Ausgleichsleistungen vorzuenthalten, die selbst an nicht rechtsstaatlichen Ausprägungen der Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt waren (Bruns/Schröder/Tappert- Tappert , StrRehaG, § 16 Rn. 20; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004, Az.: I WsRH 3/03; OLG Jena, NJ 2002, 324, 325; Hellmann , Die Auslegung von Ausschlussklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201, 203).
  • VG Berlin, 03.06.2013 - 9 K 92.12

    Klage gegen Rücknahme eines Häftlingshilfebescheides

    Grundsätzlich kann auch eine Spitzeltätigkeit für die Abteilung I der Kriminalpolizei zum Ausschluss von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz begründen, da diese Abteilung aufgrund der teilweisen Übereinstimmung von Aufgabengebieten und Arbeitsmethoden eng mit dem MfS zusammengearbeitet hat (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03 -, juris Rn. 23).
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